Gebühren & Abgaben

Hier finden Sie eine Auflistung der wesentlichen Abgaben und Gebühren der Marktgemeinde Gröbming in de­tail­lier­ter Form. (Stand 2024)

Bauabgabe

Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Diese beträgt seit 01. Jänner 2022 € 11,40/m2.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf Grundbesitz und wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung von den Gemeinden eingehoben. Details dazu finden Sie hier.

Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer für das Grundvermögen. Das zuständige Finanzamt beurteilt den Wert eines jeden Grundstücks mit einem sogenannten Einheitswert, aus dem der Grundbetrag für die Errechnung der Grundsteuer festgelegt wird.

Die Gemeinde schreibt die Grundsteuer mittels eines Grundsteuerbescheids vor. Dieser Steuerbetrag ist selbstständig zu entrichten. 

Die Grundsteuer wird, sofern sie € 75 im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen eingehoben. Steuerbeträge unter € 75 werden nur einmal jährlich vorgeschrieben.


Sollten Sie diesbezüglich an weiterführenden Informationen interessiert sein, besuchen Sie das virtuelle Amt - www.help.gv.at

Wassergebühren (exkl. 10% USt)
Wasserbezugsgebühr - je m³ € 2,36
Wasserpauschale € 270,84
Bereitstellungsgebühr jährlich pro Haushalt € 72,66
Zählergebühr- 3 m³ € 29,89
Zählergebühr- 7 m³ € 43,17
Zählergebühr- 20 m³ und mehr € 52,67
Ultraschallzähler DN 40 mit Fernablesung € 75,58
Verbundzähler DN 50 € 359,06
Ringkolbenzähler 3 m³ € 30,52
Ringkolbenzähler 7 m³ € 43,84
Ringkolbenzähler 10 m³ € 52,32
Funkmodul zu den Zählern € 9,08
Wasserleitungsbeitrag- Einheitssatz für Anschluss € 18,20
Bauwasser - je 10 m³ verbauter Raum € 3,52
Abwassergebühren (exkl. 10% USt)
Kanalbenützungsgebühr je m³ € 3,19
Jahrespauschale € 387,45
Kanalisationsbeitrag- Einheitssatz für Anschluss € 14,63
Pauschale für Haushalte ohne Zähler:
1 Personen/ Haushalt rd. 72 m³ p.a. € 230,12
2 Personen/ Haushalt rd. 104 m³ p.a. € 332,31
3 Personen/ Haushalt rd. 136 m³ p.a. € 434,62
4 Personen/ Haushalt rd. 181 m³ p.a. € 578,31
5 Personen/ Haushalt rd. 226 m³ p.a. € 722,16
ab 6 Personen/ Haushalt rd. 226 m³ p.a. € 1.012,94

Für weiterführende Informationen steht Ihnen die Markt­ge­mein­de Gröbming gerne zur Verfügung:
+43 3685 22150

Müllgebühren (exkl. 10% USt)
90 l Tonne variable Gebühr € 207,20
1100 l Tonne variable Gebühr € 2.532,36
90 l Grundgebühr / Gewerbe € 92,07
1100 l Grundgebühr / Gewerbe € 1.121,64
Grundgebühr / Person € 44,26
Grundgebühr / Ferienwohnung € 177,08
Müllsäcke, die zusätzlich benötigt werden € 5,60
Meldeamt/ Standesamt
Meldeauskunft € 2,10
Staatsbürgerschaftsnachweis € 48,90
Geburtsurkunde € 9,30
Heiratsurkunde € 9,30
Sterbeurkunde € 9,30
Strafregisterauszug € 30,70
Hundeabgabe
Haushund p.a. € 60,00
zwei Haushunde p.a. € 120,00
Verpachtung (exkl. 20% USt)
Grundpacht: Gartengrundstück/ sonst. Grundstück p.a € 20,16
Wagenhütte p.a. € 4,69
Garagengrundstück p.a. € 30,69
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
pro m² Nutzfläche € 10,00
Nächtigungs- und Kurabgabe
Nächtigungsabgabe (LGBL.Nr. 54/1980 i.d.g.F) € 2,50
Kurabgabe (LGBL.Nr. 55/1980 i.d.g.F) € 0,75

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 erlässt der Gemeinderat der Marktgemeinde Gröbming auf Grundlage der Ermächtigungen des § 1 Abs 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl 50/2003 in der Fas­sung LGBl 118/2015, und des § 15 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I 103/2007 in der Fassung BGBl I 118/2015, folgende

Lustbarkeitsabgabeverordnung


§ 1 – Abgabenausschreibung, Steuergegenstand, Abgabe- und Haftungspflichtiger, Anmeldepflicht

(1) Im Bereich der verordnungsgebenden Gemeinde wird nach Maßgabe der Bestimmungen des LAG und dieser Verordnung eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen eingehoben.
(2) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spiel­ap­pa­ra­ten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl 100/2014. Derartige Spielapparate gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs 1 StGSG als gehalten, wobei eine solche Meldung vom Spielapparatebetreiber zusätzlich auch unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen ist.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes be­trie­ben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Ke­gel­bah­nen.
(4) Abgabepflicht, Anmeldungspflichten für Veranstaltungen und abgabenrechtliche Haftung bestimmen sich nach den §§ 2 und 3 LAG.


§ 2 – Höhe der Lustbarkeitsabgabe

(1) Für das Halten von
1. sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 StGSG, insbesondere von Schau-, Scherz-, Spiel- und Ge­schick­lich­keits­ap­paraten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schieß­apparaten, Kegelautomaten, TV- und Videospielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20,00 Euro, sofern es sich nicht um Automaten, Apparate, Einrichtungen oder Vorrichtungen im Sinne der Z 2 und 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schieß­galerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;
2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder be­stimm­ten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10,00 Euro;
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Ver­letzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,00 Euro.
(2) Wenn die Aufstellung eines Apparates (eines Automaten, einer Vorrichtung) nach dem 15. eines Monats er­folgt oder dessen Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist für diesen Monat die Hälfte der in Abs 1 genannten Abgabenhöhe zu entrichten. Eine rückwirkende Abmeldung von in Abs 1 beschriebenen Ap­pa­raten (Automaten, Vorrichtungen) ist im Sinne des § 6 Abs 3 erster Satz LAG abgabenrechtlich nicht wirksam. Im Falle eines Austausches angemeldeter Apparate (Automaten) richtet sich die Abgabepflicht nach § 6 Abs 3 letz­ter Satz LAG.


§ 3 – Festsetzung und Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe

Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne dieser Verordnung ist eine Selbstberechnungsabgabe; sie ist spätestens am Fälligkeitstag im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 LAG in Verbindung mit § 7 LAG unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.


§ 4 – Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen

(1) Das Abgabenverfahren richtet sich nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 in der jeweils gel­ten­den Fassung sowie nach den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003.
(2) Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen richten sich nach § 9 LAG.


§ 5 – Verweise


(1) In dieser Verordnung angeführte Verweise auf Bundes- und Landesrecht sind – soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – jeweils als Verweise auf jene Fass­ung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vorliegenden Lustbarkeitsabgabeverordnung in Geltung steht.
(2) Mit jeder Novellierung der Lustbarkeitsabgabeverordnung sind Verweise auf Bundes- und Landesrecht – so­weit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – als Verweise auf jene Fassung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der jeweiligen Novellierung im Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 in Geltung steht.


§ 6 – Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.


§ 7 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit jenem Monatsersten in Kraft, welcher dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt; gleich­zeitig tritt die bisherige Lustbarkeitsabgabeverordnung vom 03. Februar 2011 für ab dem Inkrafttreten dieser Ver­ordnung verwirklichte Sachverhalte außer Kraft.