Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Schneeräumung.
Unsere Bauhof-Mitarbeiter werden mit ihren Gerätschaften auch heuer wieder bemüht sein, den hohen Standard des aufwändigen Winterdienstes in Gröbming in der kommenden Saison beizubehalten. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie folgende Punkte einzuhalten:
• Das Gestrüpp und die Bäume in Ihrem Zufahrtsbereich sind so weit zurückzuschneiden, dass es zukeinen Beschädigungen bei den Räumfahrzeugen kommen kann.
• Stellen Sie die Mülltonnen in den Wintermonaten bitte nicht dauerhaft entlang der Straßen ab, sondern verwahrenSie diese bitte innerhalb der Grundstücksabzäunung.
• Gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. ist das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen nur auf den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt! Ansonsten ist das Parken außerhalb von Parkflächen bzw. Abstellflächen auf öffentlichen Straßen verboten!
Explizit weisen wir (in Auszügen) auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen, insbesonderegemäß§ 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, hin:
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- undforstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernungvon nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.“
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründenvorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümerim Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuungverpflichtet sind. Die Marktgemeinde Gröbming weist ausdrücklich darauf hin, dass
• es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitetwerden kann;
• die gesetzliche Verpflichtung, sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäßeDurchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
• eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Grundsätzlicher Einsatzbeginn beim Winterdienst ist ab einer Schneehöhe von 10 cm und wird nach Reihung der Wichtigkeit der Straßen durchgeführt (zuerst Hauptstraßen, dann Nebenstraßen und sonstige Flächen).Wir ersuchen um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch in diesem Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.